Vorfälligkeitsentschädigung – kein Anspruch bei fehlerhafter Angabe zur Berechnungsmethode
Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss u.a. klar und verständlich formulierte Angaben über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung beinhalten, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn z.B. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Die in einem Immobiliendarlehensvertrag mit fester Zinsbindung enthaltene Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ist dann fehlerhaft im Sinne der o.g. Regelung und steht einem Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung entgegen, wenn darin auf die Wiederanlage in „kongruenten Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner“ abgestellt wird. Dies entschieden die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts in ihrem Urteil v. 26.1.2023.
Der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der in diesem Fall von der Bank gewählten „Aktiv-Passiv-Methode“ – in der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Dabei ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand zugrundezulegen.
„Fahrt ins Blaue“ – Bestimmungsrecht des Reiseveranstalters
Bei einer Überraschungsreise (z.B. „Fahrt ins Blaue“) ohne vorherige Kenntnis von Reiseziel und Reiseprogramm kann der Reiseveranstalter über die von ihm zu erbringenden Leistungen bestimmen. Sobald er jedoch den Reisenden ein Reiseprogramm aushändigt, sind die darin genannten Leistungen für ihn verbindlich. Sein Bestimmungsrecht übt der Reiseveranstalter also nicht erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung aus, sondern bereits mit der Aushändigung des Reiseprogramms.
Dem Bundesgerichtshof lag dazu folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein Reiseveranstalter bewarb eine Tour als „Fahrt ins Blaue“. Diese Tour mit unbekanntem Ziel und einem Gesamtpreis von ca. 2.140 € wurde über ein Reisebüro für elf Leute gebucht.
Das bis dahin unbekannte Reiseprogramm wurde bei der Abfahrt verteilt. Darin war eine Fahrt nach Hamburg mit einer Museumsführung, einer großen Hafenrundfahrt und als Höhepunkt ein Musical-Besuch aufgeführt. Aufgrund der Corona-Pandemie musste der Musical-Besuch entfallen und als Ersatz wurde eine 3-stündige Stadtrundfahrt unternommen.
Der BGH sprach den Reisenden eine von ihnen verlangte Minderung des Reisepreises zu, da die durchgeführte Stadtrundfahrt keine gleichartige und gleichwertige Ersatzleistung gegenüber dem Musical-Besuch war.
Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen
Nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, z.B. durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestattet, schließt jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehört nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive ist nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies hatte bereits der Bundesgerichtshof für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne kann nichts anderes gelten, sodass die mittels einer Drohne gefertigten Bildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.
Endgehaltsbezogene Betriebsrente und Teilzeit
Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifizieren. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil v. 20.6.2023.
Die Richter des BAG führten aus, dass bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden darf. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente dient insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrundelegt. Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt. Die Klage einer von Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmerin hatte damit keinen Erfolg.
AU bei Erkrankung im Ausland
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer, der sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) im Ausland aufhält, verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist ein Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die AU und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die AU länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der AU mitzuteilen.
Die von einem Arzt im Ausland ausgestellte AU-Bescheinigung hat i.d.R. den gleichen Beweiswert wie die Bescheinigung eines Arztes in Deutschland. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass der Arzt im Ausland unterschieden hat zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit. Also eine Beurteilung entsprechend den Begriffen aus dem deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot
Einem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, eine sog. Mehrarbeitsschicht absichtlich nicht zu leisten, aber bezahlt zu bekommen. Nach seinen Angaben hatte er zwar an dem Tag zunächst das Werksgelände betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Video-kamera an einem Tor zum Werksgelände ergab nach den Angaben des Arbeitsgebers aber, dass er dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte.
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot von Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundes-datenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung entsprach.
Erneuerung von Rauchwarnmeldern
Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt anders als deren erstmaliger Einbau grundsätzlich keine Modernisierung dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.
Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.
Behördliche Nutzungsuntersagung – außerordentliche Kündigung
eines Mietvertrags
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Dies ist insbesondere beim Auftreten eines Mangels der Fall, welcher dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter entgegensteht. Außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können auch behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel i.S. des BGB begründen.
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden v. 27.3.2023 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 stellte das Bauaufsichtsamt der Stadt Dresden bei einer Brandschutzinspektion fest, dass es an einem gewerblich vermieteten Objekt brandschutztechnische Mängel gab. Der Vermieter erhielt eine Mitteilung von der Bauaufsicht und kündigte an, eine Lösung für das brandschutztechnische Problem zu erarbeiten, unternahm jedoch keine entsprechenden baulichen Maßnahmen. Da keine Abhilfe durch bauliche Maßnahmen erfolgte, verfügte die Bauaufsicht die Untersagung der Nutzung der gemieteten Räume. Daraufhin kündigte der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2021. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die außerordentliche Kündigung rechtmäßig war.
Mietvertrag – Schriftformerfordernis bei Verschiebung von Fälligkeitsterminen
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist es erforderlich, dass ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr dauern soll, schriftlich abgeschlossen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt er für unbestimmte Zeit. Zur Wahrung der Schriftform ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses – aus der Vertragsurkunde ergeben. Für Abänderungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ursprungsvertrag. Sie bedürfen deshalb ebenfalls der Schriftform, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Änderungen handelt.
Soll die Fälligkeit der Zahlung der Nettomiete und die Verschiebung der Fälligkeit der Betriebskostenvorauszahlung geändert werden, bedarf dieses ebenfalls der Schriftform.
Bedienung des Touchscreens im Auto
Die integrierten Bildschirme in Fahrzeugen werden zunehmend größer und übernehmen eine Vielzahl von Funktionen im Zusammenhang mit dem Navigationssystem. Sie beschränken sich jedoch häufig nicht mehr nur darauf, die beste Route vorzuschlagen, sondern bieten ein umfassendes Unterhaltungssystem und man kann darüber ggf. auch Fahrzeugfunktionen steuern.
Dabei ist zu beachten, dass nach der Straßenverkehrsordnung alle elektronischen Geräte nur benutzt werden dürfen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss, sondern ein kurzer Blick ausreicht oder die Bedienung per Sprachsteuerung möglich ist.
Damit sind nicht nur Smartphones gemeint, sondern beispielsweise auch eine Smartwatch oder auch das Navigationsgerät. Eine händische Zieleingabe während der Fahrt ist nicht erlaubt. Die Steuerung originärer Fahrzeugfunktionen wie z.B. die Beleuchtung, die Heizung oder die Scheibenwischer per Touchscreen sind davon nicht betroffen. Allerdings nur dann, wenn dafür der Blick nur kurz von der Fahrbahn abgewendet wird.
Verwertung von Dashcamaufnahmen
Eine Dashcam ist eine Kamera, die während der Fahrt das Verkehrsgeschehen aufzeichnet. Sie wird meistens an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett befestigt. Eine anlasslose Aufzeichnung durch eine Dashcam verstößt jedoch gegen die Bestimmungen zum Datenschutz. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden am 19.1.2023, dass bei einer gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die in dem Fall in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung kein Beweisverwertungsverbot vorliegt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer in seinem Transporter eine Dashcam angebracht. Am Morgen des 16.2.2021 parkte er vor Arbeitsbeginn gegen 7.00 Uhr sein Fahrzeug auf dem städtischen Parkplatz. Kurze Zeit später stellte ein Kollege seinen Wagen daneben ab. Als der Transporterfahrer gegen 9.00 Uhr zum Wagen zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt. Wer dafür verantwortlich ist, blieb streitig. Die LAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass hier die Dashcamaufnahmen als Beweis herangezogen werden konnten.
Aktuelle Zinsinformationen
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung
von Verzugszinsen
seit 01.07.2023 = 3,12 %
01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
01.07.2015 – 30.06.2016 = – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
Verzugszinssatz ab 1.1.2002
(§ 288 BGB)
Verbraucherpreisindex
(2015 = 100)
2023:
Juni = 116,8; Mai = 116,5; April = 116,6; März = 116,1; Februar = 115,2; Januar = 114,3
2022:
Dezember = 120,6; November = 121,6; Oktober = 122,2; September = 121,1; August = 118,8; Juli = 118,4; Juni = 117,4; Mai = 117,3; April = 116,2; März = 115,3; Februar = 112,5; Januar = 111,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.