Überprüfung und Erstellung von Nebenkostenabrechnung sowie Jahresabrechnung


Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung für Mieter und Jah­res­ab­rech­nungen für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften bergen eine Fülle von Fall­stri­cken, die zu feh­ler­haften Ab­rech­nungen führen können.  Beide Ab­rech­nungs­arten müssen neben der in­halt­li­chen Rich­tig­keit einer Reihe von for­mellen An­for­de­rungen ge­nügen. Wir bieten die Über­prü­fung der Ab­rech­nungen, ggf. Kor­rektur und Durch­set­zung von For­de­rungen aus Ab­rech­nungen an. Im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht wird eine Jah­res­ab­rech­nung rechts­kräftig, wenn nicht in­ner­halb von einem Monat nach Be­schluss­fas­sung in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung der Be­schluss über die Jah­res­ab­rech­nung durch Klage bei Ge­richt an­ge­fochten wird. Im Miet­recht hat der Mieter länger Zeit. Er kann Ein­wen­dungen gegen die er­hal­tene Ab­rech­nung bis zu einem Jahr nach Er­halt gel­tend ma­chen. Der Ver­mieter muss je­doch die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung in­ner­halb von einem Jahr nach Ab­rech­nungs­zeit­raum er­stellen und zu­stellen, da er an­sonsten mit Nach­for­de­rungen aus­ge­schlossen ist.
 
Hasler - Kinold
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