Mängelbeseitigung und Minderungsrecht

Treten Mängel im Miet­ver­hältnis oder im Woh­nungs­ei­gentum auf, so stellt sich zu­nächst die Frage, wer für die Män­gel­be­sei­ti­gung ver­ant­wort­lich ist. Im Miet­recht wird z.B. häufig dar­über ge­stritten, ob Schim­mel­bil­dung in der Woh­nung auf bau­seits be­dingten Ur­sa­chen be­ruht oder durch fal­sches Lüf­tungs­ver­halten ver­ur­sacht wird. Im Woh­nungs­ei­gentum muss man ab­grenzen zwi­schen Män­geln am Ge­mein­schafts- und Män­geln am Son­de­rei­gentum. Neben dem An­spruch auf Män­gel­be­sei­ti­gung haben Mieter in Höhe der Be­ein­träch­ti­gung auch ein Min­de­rungs­recht. Dies ist ein zu­sätz­li­ches Druck­mittel, um den Ver­mieter zur Män­gel­be­sei­ti­gung zu be­wegen. Bei ge­richt­li­cher Aus­ein­an­der­set­zung über die Män­gel­be­sei­ti­gung wird meist ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten ein­ge­holt, das den Mangel, die Ur­sache und die Art und Kosten der Män­gel­be­sei­ti­gung dar­stellen soll.

 
Hasler - Kinold
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