Mediation

Ge­treu un­serer Phi­lo­so­phie "Steuern statt streiten", ist es uns ein wich­tiges An­liegen, auf das Mittel der Me­dia­tion zu­rück­zu­greifen. Mit Hilfe der Me­dia­tion lassen  sich auf­wen­dige Ge­richts­ver­fahren in vielen Fällen früh­zeitig ver­meiden. Das Ein­satz­ge­biet der Me­dia­tion ist dabei viel­fältig. Es reicht im pri­vaten Um­feld bei­spiels­weise von der Re­ge­lung von Ver­mö­gens­fragen bei einer Schei­dung, der Ver­ein­ba­rung über eine ge­mein­same el­ter­liche Sorge trotz Tren­nung der El­tern, bis in den be­trieb­li­chen Be­reich wie z.B. der Fort­set­zung einer Ko­ope­ra­tion zweier Un­ter­nehmen oder ein­fach bei Kon­flikten zwi­schen ein­zelnen Mit­ar­bei­tern.
  • Was ist Me­dia­tion

    Die Me­dia­tion in ihrer heu­tigen Form ent­wi­ckelte sich aus der Praxis der au­ßer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­re­ge­lung. Wich­tigste Grun­didee der Me­dia­tion ist die Ei­gen­ver­ant­wort­lich­keit der Kon­flikt­par­teien: Der Me­diator ist ver­ant­wort­lich für den Pro­zess, die Par­teien sind ver­ant­wort­lich für den In­halt. Da­hinter steht der Ge­danke, dass die Be­tei­ligten eines Kon­flikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Me­diator le­dig­lich hin­sicht­lich des Weges dorthin Un­ter­stüt­zung be­nö­tigen. Die Me­dia­tion ist ein Ver­fahren, keine In­sti­tu­tion wie Schieds­ge­richt, Gü­te­stelle, Sch­lich­tungs­stelle o.ä. Es ist je­doch mög­lich, dass sich ver­schie­denste In­sti­tu­tionen der Me­dia­tion als Ver­fahren be­dienen, so­weit sie dem Wesen nach mit ihr ver­einbar sind. Von dem Me­diator oder der Me­dia­torin werden keine Ent­schei­dungen ge­troffen, keine Emp­feh­lungen und keine Vor­schläge für eine mög­liche Kon­flikt­re­ge­lung for­mu­liert.

  • Ziel der Me­dia­tion

    Ein grund­sätz­li­ches Ziel der Me­dia­tion ist die Lö­sung eines Kon­fliktes – mög­lichst durch den wech­sel­sei­tigen Aus­tausch über die Kon­flikt­hin­ter­gründe und mit einer ver­bind­li­chen, in die Zu­kunft wei­senden Ver­ein­ba­rung der Me­di­anden. Dabei steht im Ge­gen­satz zum Ge­richts­ver­fahren die Frage nach einer even­tu­ellen Schuld nicht im Vor­der­grund. Auch Ver­än­de­rungen im Ver­halten der Me­di­anden un­ter­ein­ander werden nur in­so­weit ge­för­dert, als sie für die ver­bind­liche Lö­sung des Kon­flikts not­wendig sind.
 
Hasler - Kinold
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