Eheliches Güterrecht/Zugewinnausgleich
Besonders in der Trennungsphase ist frühzeitige fachkundige Beratung und Unterstützung bei der gesamten Vermögensauseinandersetzung sehr wichtig. Die zuverlässige Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen setzt Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, in der Unternehmensbewertung und im Immobilienrecht voraus. Taktisches Geschick ist gefragt, wenn es etwa darum geht, wann der Scheidungsantrag gestellt wird, ob Zugewinnausgleichsansprüche im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden oder erst nach rechtskräftiger Scheidung.
Berechnungsstichtag für den Zugewinnausgleich ist die Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht. Sollte Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass der andere Ehegatte Vermögen vorher verschiebt, besteht die Möglichkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs oder eines Arrestantrags. Durch die ab 01.09.2009 geltende gesetzliche Neuregelung kann nun auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden. Zusätzlich sind auf Anforderung Belege zu präsentieren.
Die Höhe des Zugewinnausgleichs wird auch durch die Höhe der Schulden am Berechnungsstichtag bestimmt. Zu den Schulden gehören z. B. Unterhaltsrückstände, die erst nach dem Stichtag gezahlt werden sollten. Auch Einkommensteuernachzahlungen beeinflussen den Ausgleichsanspruch.
Der Zugewinn, den ein Ehegatte erzielt hat, ist die Differenz zwischen dem - um die Schulden bereinigten - Aktiv-Endvermögen und dem so genannten Anfangsvermögen. Dazu gehören sowohl die Vermögenswerte, die ein Ehegatte bei Eheschließung hatte als auch diejenigen, die im Laufe der Ehe durch Schenkung oder aufgrund eines Erbrechts zugewandt wurden. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht gab es kein so genanntes negatives Anfangsvermögen. Dies bedeutet, dass das Anfangsvermögen nicht geringer als 0 € sein konnte. Nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht spielen auch bei Eheschließung vorhandene Schulden eine Rolle. Auf diese Weise führt die Berechnung des Zugewinnausgleichs zu gerechteren Ergebnissen.