Eheliches Güterrecht/Zugewinnausgleich

Be­son­ders in der Tren­nungs­phase ist früh­zei­tige fach­kun­dige Be­ra­tung und Un­ter­stüt­zung bei der ge­samten Ver­mö­gen­saus­ein­an­der­set­zung sehr wichtig. Die zu­ver­läs­sige Be­rech­nung von Zu­ge­win­n­aus­gleichs­an­sprü­chen setzt Kennt­nisse und Er­fah­rungen im Steu­er­recht, Ge­sell­schafts­recht, in der Un­ter­neh­mens­be­wer­tung und im Im­mo­bi­li­en­recht voraus. Tak­ti­sches Ge­schick ist ge­fragt, wenn es etwa darum geht, wann der Schei­dungs­an­trag ge­stellt wird, ob Zu­ge­win­n­aus­gleichs­an­sprüche im Rahmen des Schei­dungs­ver­fah­rens gel­tend ge­macht werden oder erst nach rechts­kräf­tiger Schei­dung.

Be­rech­nungs­stichtag für den Zu­ge­win­n­aus­gleich ist die Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags durch das Fa­mi­li­en­ge­richt. Sollte An­lass zu der Be­fürch­tung be­stehen, dass der an­dere Ehe­gatte Ver­mögen vorher ver­schiebt, be­steht die Mög­lich­keit des vor­zei­tigen Zu­ge­win­n­aus­gleichs oder eines Ar­re­st­an­trags. Durch die ab 01.09.2009 gel­tende ge­setz­liche Neu­re­ge­lung kann nun auch Aus­kunft über das Ver­mögen zum Zeit­punkt der Tren­nung ver­langt werden. Zu­sätz­lich sind auf An­for­de­rung Be­lege zu prä­sen­tieren.

Die Höhe des Zu­ge­win­n­aus­gleichs wird auch durch die Höhe der Schulden am Be­rech­nungs­stichtag be­stimmt. Zu den Schulden ge­hören z. B. Un­ter­halts­rück­stände, die erst nach dem Stichtag ge­zahlt werden sollten. Auch Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lungen be­ein­flussen den Aus­gleichs­an­spruch.

Der Zu­ge­winn, den ein Ehe­gatte er­zielt hat, ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem - um die Schulden be­rei­nigten - Aktiv-End­ver­mögen und dem so ge­nannten An­fangs­ver­mögen. Dazu ge­hören so­wohl die Ver­mö­gens­werte, die ein Ehe­gatte bei Ehe­schlie­ßung hatte als auch die­je­nigen, die im Laufe der Ehe durch Schen­kung oder auf­grund eines Erbrechts zu­ge­wandt wurden. Nach dem bis zum 31.08.2009 gel­tenden Recht gab es kein so ge­nanntes ne­ga­tives An­fangs­ver­mögen. Dies be­deutet, dass das An­fangs­ver­mögen nicht ge­ringer als 0 € sein konnte. Nach dem ab 01.09.2009 gel­tenden Recht spielen auch bei Ehe­schlie­ßung vor­han­dene Schulden eine Rolle. Auf diese Weise führt die Be­rech­nung des Zu­ge­win­n­aus­gleichs zu ge­rech­teren Er­geb­nissen.

 

 
Hasler - Kinold
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