Versorgungsausgleich - Fehlerquellen und Gestaltungsmöglichkeiten

Not­wen­diger Be­stand­teil eines jeden Schei­dungs­ver­fah­rens ist der Ver­sor­gungs­aus­gleich, dessen Be­deu­tung oft un­ter­schätzt wird. Wäh­rend der Aus­gleich der An­wart­schaften in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­gleichs­weise "ein­fach", näm­lich durch Um­bu­chung von einem Ren­ten­konto auf das an­dere er­folgt, tun sich bei be­trieb­li­chen Zu­satz­ver­sor­gungen oder pri­vaten Ren­ten­ver­si­che­rungen häufig Pro­bleme auf.

Hat ein Ehe­gatte An­spruch auf be­trieb­liche Al­ters­ver­sor­gung und ist die An­wart­schaft un­ver­fallbar, wird sie in den Ver­sor­gungs­aus­gleich ein­be­zogen. Nicht selten haben Ehe­gatten (z. B. Füh­rungs­kräfte der Wirt­schaft oder Ban­kan­ge­hö­rige) Mehr­fach­ver­sor­gungen. Nach dem bis 31.08.2009 gel­tenden Recht mussten zum Aus­gleich dieser An­wart­schaften er­heb­liche Zah­lungen ge­leistet werden, so­weit sich die An­wart­schaften nicht öf­fent­lich-recht­lich, d. h. durch Um­bu­chung in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, re­geln ließen. Das am 01.09.2009 in Kraft ge­tre­tene Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ge­setz bringt hier eine ganz er­heb­liche Ver­bes­se­rung. Es hat zu einem Sys­tem­wechsel ge­führt. Künftig werden die An­rechte der Ehe­gatten im je­wei­ligen Ver­sor­gungs­system ge­trennt aus­ge­gli­chen. Die Ver­ein­ba­rung von wirt­schaft­lich sinn­vollen Re­ge­lungen ist er­heb­lich ein­fa­cher ge­worden und be­darf - im Un­ter­schied zum alten Recht - nicht mehr der fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Ge­neh­mi­gung, so­weit zwi­schen der Ver­ein­ba­rung und der Ein­rei­chung des Schei­dungs­an­trags noch kein Jahr liegt. Nun­mehr lassen sich ver­sor­gungs­aus­gleichs­recht­liche Re­ge­lungen mit gü­ter­recht­li­chen und un­ter­halts­recht­li­chen Ver­ein­ba­rungen sinn­voll kom­bi­nieren. Hier be­steht er­heb­li­cher Be­ra­tungs­be­darf.

Nach altem Recht konnte noch das so ge­nannte Rent­ner­pri­vileg in An­spruch ge­nommen werden. War der aus­gleichs­pflich­tige Ehe­gatte bei Rechts­kraft der Schei­dung be­reits Rentner und nahm der aus­gleichs­be­rech­tigte Ehe­gatte noch keine Leis­tungen der Ren­ten­ver­si­che­rung in An­spruch, un­ter­blieb die Kür­zung der Rente, bis der aus­gleichs­be­rech­tigte Ehe­gatte eben­falls Rente bezog. 

Dieses Pri­vileg ist ab 01.09.2009 mo­di­fi­ziert worden. Auf An­trag wird die Kür­zung der Rente / Pen­sion aus­ge­setzt, wenn der aus­gleichs­be­rech­tigte Ehe­gatte gegen den an­deren einen Un­ter­halts­an­spruch hat. Die Kür­zung un­ter­bleibt in Höhe des Un­ter­halts­an­spruchs, höchs­tens aber in Höhe der Dif­fe­renz der beiden Aus­gleichs­werte.

 
Hasler - Kinold
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