Versorgungsausgleich - Fehlerquellen und Gestaltungsmöglichkeiten
Notwendiger Bestandteil eines jeden Scheidungsverfahrens ist der Versorgungsausgleich, dessen Bedeutung oft unterschätzt wird. Während der Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichsweise "einfach", nämlich durch Umbuchung von einem Rentenkonto auf das andere erfolgt, tun sich bei betrieblichen Zusatzversorgungen oder privaten Rentenversicherungen häufig Probleme auf.
Hat ein Ehegatte Anspruch auf betriebliche Altersversorgung und ist die Anwartschaft unverfallbar, wird sie in den Versorgungsausgleich einbezogen. Nicht selten haben Ehegatten (z. B. Führungskräfte der Wirtschaft oder Bankangehörige) Mehrfachversorgungen. Nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht mussten zum Ausgleich dieser Anwartschaften erhebliche Zahlungen geleistet werden, soweit sich die Anwartschaften nicht öffentlich-rechtlich, d. h. durch Umbuchung in der gesetzlichen Rentenversicherung, regeln ließen. Das am 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz bringt hier eine ganz erhebliche Verbesserung. Es hat zu einem Systemwechsel geführt. Künftig werden die Anrechte der Ehegatten im jeweiligen Versorgungssystem getrennt ausgeglichen. Die Vereinbarung von wirtschaftlich sinnvollen Regelungen ist erheblich einfacher geworden und bedarf - im Unterschied zum alten Recht - nicht mehr der familiengerichtlichen Genehmigung, soweit zwischen der Vereinbarung und der Einreichung des Scheidungsantrags noch kein Jahr liegt. Nunmehr lassen sich versorgungsausgleichsrechtliche Regelungen mit güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen sinnvoll kombinieren. Hier besteht erheblicher Beratungsbedarf.
Nach altem Recht konnte noch das so genannte Rentnerprivileg in Anspruch genommen werden. War der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Rechtskraft der Scheidung bereits Rentner und nahm der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch, unterblieb die Kürzung der Rente, bis der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls Rente bezog.
Dieses Privileg ist ab 01.09.2009 modifiziert worden. Auf Antrag wird die Kürzung der Rente / Pension ausgesetzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch hat. Die Kürzung unterbleibt in Höhe des Unterhaltsanspruchs, höchstens aber in Höhe der Differenz der beiden Ausgleichswerte.