Vermögensauseinandersetzungen

Mit dem Aus­gleich des Zu­ge­winns ist das Ver­mögen noch nicht ver­teilt, da die den Ehe­leuten ge­hö­renden Ver­mö­gens­werte für die Be­rech­nung des Zu­ge­win­n­aus­gleichs le­dig­lich Rech­nungs­posten sind. Häufig bleibt bis zu­letzt un­ge­klärt, wer diese Werte über­nimmt (Im­mo­bi­lien, Spar- oder Bau­spar­ver­träge etc.). Ebenso bleibt häufig offen, was mit den ge­mein­samen Schulden pas­siert.

Kann über das Schicksal des im ge­mein­samen Ei­gen­tums ste­henden Hauses oder Ei­gen­tums­woh­nung keine Ei­nig­keit er­zielt werden, ist jeder Ehe­gatte be­rech­tigt, die Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­stei­ge­rung zu be­an­tragen. Stellt das Haus oder die Woh­nung den na­hezu aus­schließ­li­chen Teil des Ver­mö­gens dar, ist die Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­stei­ge­rung erst nach Rechts­kraft der Schei­dung mög­lich. Unter be­stimmten Vor­aus­set­zungen kann das Ge­richt aber auch schon vorher eine solche Ver­stei­ge­rung ge­neh­migen etwa dann, wenn zur Ab­lö­sung von Schulden der Ver­äu­ße­rungs­erlös drin­gend be­nö­tigt wird.

Eine solche Si­tua­tion ist ei­ner­seits für den Ehe­gatten, der das Haus über­nehmen und dort wohnen bleiben möchte, aber die fi­nan­zi­ellen Mittel nicht hat, ex­trem ge­fähr­lich; an­de­rer­seits bietet sie aber auch eine Mög­lich­keit, bei fest­ge­fah­renen Ver­hand­lungen Druck aus­zuüben.

Über­nimmt ein Ehe­gatte den Mi­tei­gen­tumsan­teil des an­deren, ist darauf zu achten, dass ihn die fi­nan­zie­rende Bank mög­lichst aus der Schuld­haft ent­lässt. Ge­lingt dies nicht, sollte darauf be­standen werden, dass ein Rück­über­tra­gungs­an­spruch ein­ge­räumt bzw. eine Rück­auf­las­sungs­vor­mer­kung ins Grund­buch ein­ge­tragen wird. Damit ist der über­tra­gende Ehe­gatte bei einer In­an­spruch­nahme ab­ge­si­chert.

Falls sich Ehe­gatten über ge­mein­same Spar- oder Bau­spar­ver­träge oder aber sons­tige ge­mein­same Ver­mö­gens­werte nicht ei­nigen können, kann auch dies ge­richt­lich er­zwungen werden. Spä­tes­tens mit Rechts­kraft der Schei­dung muss der an­dere Ehe­gatte der Auf­lö­sung sol­cher Ver­träge oder De­pots zu­stimmen.

 
Hasler - Kinold
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