Unterhalt

  • All­ge­meines

    Ver­wandte in ge­rader Linie sind ein­ander zum Un­ter­halt ver­pflichtet. Vor­aus­set­zung eines jeden Un­ter­halts­an­spruchs ist, dass der Un­ter­halts-An­spruch­steller be­dürftig und der Un­ter­halts-Ver­pflich­tete leis­tungs­fähig ist. Un­ter­halt be­kommt nicht, wer seine Un­ter­halts­be­dürf­tig­keit in vor­werf­barer Weise selbst her­bei­führt. Un­ter­halts­an­sprüche können ent­fallen, wenn der Un­ter­halts­be­rech­tigte die Vor­aus­set­zungen eines so­ge­nannten Ver­wir­kungs­tat­be­standes er­füllt. Dazu ge­hören im Be­reich des Kin­des­un­ter­halts (al­ler­dings nur bei voll­jäh­rigen Kin­dern) Fälle schwerster Ver­gehen und Ver­bre­chen gegen den Un­ter­halts­ver­pflich­teten. Beim Ehe­gat­ten­un­ter­halt sind an erster Stelle zu nennen der ver­suchte oder vollen­dete Pro­zess­be­trug im Un­ter­halts- und Zu­ge­win­n­aus­gleichs­ver­fahren sowie die ge­fes­tigte ehe­ähn­liche Ge­mein­schaft mit einem neuen Partner.
  •  Kin­des­un­ter­halt

    Min­der­jäh­rige und voll­jäh­rige Kinder können Un­ter­halt ver­langen, wenn sie sich in der Aus­bil­dung be­finden. Zu zahlen ist der Un­ter­halt wäh­rend der so­ge­nannten Erst­aus­bil­dung. Dazu ge­hören die all­ge­meine Schul­aus­bil­dung, eine Lehre und/oder ein Stu­dium. Wird im An­schluss an eine Lehre ein im Sach­zu­sam­men­hang ste­hendes Stu­dium auf­ge­nommen (z. B. kauf­män­ni­sche Lehre, da­nach Be­triebs­wirt­schafts­stu­dium), muss auch diese wei­tere Aus­bil­dung fi­nan­ziert werden. Für das un­ter­halts­be­rech­tigte Kind gilt, dass es ziel­strebig seine Aus­bil­dung be­treiben muss. Ge­schieht dies nicht, ent­fällt der Un­ter­halts­an­spruch.

    Für die Be­rech­nung des Un­ter­halts min­der­jäh­riger Kinder ist das Ein­kommen des El­tern­teils maß­ge­bend, der – bei ge­trennt le­benden El­tern – das Kind nicht be­treut. Neben dem Ba­sis­un­ter­halt ist auch so­ge­nannter Sonder- und Mehr­be­darf zu be­zahlen. Beim Sonder- und Mehr­be­darf al­ler­dings richtet sich die Höhe der Zah­lungs­ver­pflich­tung beider El­tern nach deren je­wei­ligem Ein­kommen.

    Beim Un­ter­halt voll­jäh­riger Kinder ist immer das Ein­kommen beider El­tern maß­ge­bend, gleich­gültig, bei wel­chem El­tern­teil das Kind lebt. Be­findet sich das voll­jäh­rige Kind in der all­ge­meinen Schul­aus­bil­dung, muss sich ein El­tern­teil nur dann am Un­ter­halts­be­darf be­tei­ligen, wenn das be­rei­nigte Net­to­ein­kommen höher als 900,00 EUR ist. Hier han­delt es sich um so­ge­nannte pri­vi­le­gierte voll­jäh­rige Kinder, die min­der­jäh­rigen Kin­dern gleich­stehen. Be­findet sich das Kind nicht mehr in der all­ge­meinen Schul­aus­bil­dung (es ab­sol­viert eine Lehre oder stu­diert), be­trägt der Selbst­be­halt der El­tern 1.100,00 EUR.

    Das – min­der­jäh­rige oder voll­jäh­rige – Kind hat An­spruch darauf, dass der Un­ter­halts­ver­pflich­tete über diese Un­ter­halts­ver­pflich­tung einen so­ge­nannten Voll­stre­ckungs­titel schafft. Der ein­fachste und kos­ten­güns­tigste Weg ist die Ju­gend­amts­ur­kunde. Mög­lich ist auch eine Ti­tu­lie­rung in einem ge­richt­li­chen Ver­fahren oder beim Notar.
  •  Ex­per­ten­tipp

    • für den Un­ter­halts­be­rech­tigten

      Be­stehen Sie darauf, dass für Kin­des­un­ter­halt ein dy­na­mi­scher Titel ge­schaffen wird (z. B. 120 % des Min­de­st­un­ter­halts), weil nur so eine au­to­ma­ti­sche An­pas­sung an Än­de­rungen der Düs­sel­dorfer Un­ter­halt­sta­belle si­cher­ge­stellt ist. Bei we­sent­li­chen Ein­kom­mens­ver­än­de­rungen des Un­ter­halts­pflich­tigen muss al­ler­dings der Titel ge­ge­be­nen­falls ge­richt­lich ab­ge­än­dert werden.

      Kommt der Un­ter­halts­ver­pflich­tete seinen Zah­lungen nicht nach und können diese auch nicht im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung ein­ge­trieben werden, so hilft oft­mals als Druck­mittel noch die Er­stat­tung einer Straf­an­zeige wegen Ver­let­zung der Un­ter­halts­pflicht gem. § 170 StGB. Meis­tens werden in sol­chen Straf­ver­fahren zu­min­dest Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rungen auf die Un­ter­halts­pflicht ge­troffen.

    • für den für den Un­ter­halts­pflich­tigen
      Be­stehen Un­ter­halts­titel, so hat der Un­ter­halts­ver­pflich­tete bei ge­än­derten Ver­hält­nissen dafür Sorge zu tragen, dass diese Un­ter­halts­titel zu seinen Gunsten ge­richt­lich ab­ge­än­dert werden. Solche ge­än­derten Ver­hält­nisse können z. B. die Ar­beits­auf­nahme oder ein Aus­bil­dungs­be­ginn der Un­ter­halts­be­rech­tigten sein. So­lange die Titel nicht ab­ge­än­dert werden, be­steht die Un­ter­halts­ver­pflich­tung in voller Höhe weiter.
  • Ehe­gat­ten­un­ter­halt

    Nach einer Schei­dung muss grund­sätz­lich jeder Ehe­gatte für seinen Le­bens­un­ter­halt selbst auf­kommen. Ist ein Ehe­gatte wegen Be­treuung ge­mein­schaft­li­cher Kinder, Krank­heit oder Al­ters hierzu nicht in der Lage, hat er gegen den an­deren Ehe­gatten einen Un­ter­halts­an­spruch. Die Höhe des Un­ter­halts sowie die Dauer der Zah­lungs­ver­pflich­tung richten sich nach dem bei­der­sei­tigen Ein­kommen, den ehe­li­chen Le­bens­ver­hält­nissen sowie da­nach, ob der Un­ter­halt be­geh­rende Ehe­gatte ehe­be­dingte Nach­teile er­litten hat.

    Der Un­ter­halt si­chert nicht nur den Bar­be­darf, son­dern auch den Al­ters­vor­sor­ge­be­darf sowie die Bei­träge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

    Seit 01.01.2008 gilt neues Un­ter­halts­recht. Es sorgt bei den Be­trof­fenen noch immer für große Un­si­cher­heit. Man­cher Un­ter­halts­ver­pflich­tete sieht das Ende des „Un­ter­halts­jo­ches“ in greif­barer Nähe, an­dere (zu­meist Ehe­frauen) sehen sich vor dem wirt­schaft­li­chen Ruin.
  •  Be­treu­ungs­un­ter­halt drei Jahre mit Ver­län­ge­rungs­op­tion

    Ver­hei­ra­tete und nicht ver­hei­ra­tete Mütter er­halten Un­ter­halt bis zum dritten Le­bens­jahr des Kindes ohne jede Ein­schrän­kung. Die Dauer des Un­ter­halts­an­spruchs ver­län­gert sich, so­weit die Be­lange des Kindes dies ge­bieten und/oder ge­eig­nete Be­treu­ungs­mög­lich­keiten nicht oder nicht in er­for­der­li­chem Um­fang ge­nutzt werden können. Eine ein­heit­liche Linie gibt es der­zeit noch nicht. Das Ge­setz (§ 1570 BGB) gibt keine klare Hand­lungs­an­wei­sung, son­dern über­lässt die Ent­schei­dung den Ge­richten, die zu einer Ein­zel­fall­be­ur­tei­lung kommen müssen. Die Recht­spre­chung, die bisher zu dieser Frage er­gangen ist, lässt die Ten­denz er­kennen, be­treu­enden El­tern­teilen (meist Müt­tern) nach einer re­lativ kurzen Über­gangs­zeit voll­schich­tige Er­werbs­tä­tig­keit an­zu­sinnen, so­weit aus­rei­chend Be­treu­ungs­mög­lich­keiten für das Kind vor­handen sind oder aber vor­han­dene nicht ge­nutzt werden können. Weist der un­ter­halts­be­rech­tigte Ehe­gatte dann nicht nach, dass er sich in­tensiv um eine seiner Aus­bil­dung und seinen Fä­hig­keiten ent­spre­chende Ar­beits­stelle be­müht hat, un­ter­stellt ihm das Ge­richt er­ziel­bare Ein­künfte aus voll­schich­tiger Tä­tig­keit.
  •  Lange Ehe­dauer al­lein kein Grund für un­be­grenzten Un­ter­halt

    Selbst wenn eine Ehe meh­rere Jahr­zehnte ge­dauert hat, ist dies al­lein kein Grund für die un­be­fris­tete Zah­lung von Un­ter­halt. Nur dann, wenn der/die Un­ter­halts­be­rech­tigte ehe­be­dingte Nach­teile – z. B. durch Auf­gabe des Be­rufes wegen Kin­der­be­treuung – er­litten hat, wird un­be­fris­teter nach­e­he­li­cher Un­ter­halt ge­währt. Haben aber beide Ehe­gatten in der lang­jäh­rigen Ehe un­ein­ge­schränkt voll ge­ar­beitet, wird ein Nach­teil nicht er­kennbar und ein Un­ter­halts­be­gehren nur noch für einen ge­wissen Zeit­raum be­gründet sein. Die Ge­richte be­fristen in diesen Fällen den nach­e­he­li­chen Un­ter­halt je nach Länge der Ehe­zeit für einen Zeit­raum von ein bis fünf Jahren nach der Schei­dung. Dabei hat auch der Grund­satz des Ver­trau­ens­schutzes eine be­son­dere Be­deu­tung, wenn der/die Un­ter­halts­be­rech­tigte damit rechnen durfte, wei­terhin un­be­fris­teten Un­ter­halt zu er­halten.

    Die Be­fris­tung des Un­ter­halts ist nach der neu­eren Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs auch dann mög­lich, wenn der Un­ter­halts­be­rech­tigte auf­grund einer Er­kran­kung nicht in der Lage ist, seinen Le­bens­un­ter­halt selbst zu ver­dienen. Dies gilt etwa dann, wenn die Er­kran­kung nicht ehe­be­dingt, son­dern als schick­sal­haft zu be­zeichnen ist, sie also auch dann vor­aus­sicht­lich ein­ge­treten wäre, wenn die Ehe­schlie­ßung un­ter­blieben wäre.
  • Ver­wir­kung des Un­ter­halts

    Immer wieder kommt es vor, dass Un­ter­halts­be­rech­tigte Ei­gen­ein­kommen, das für die Höhe des Un­ter­halts von Be­deu­tung ist, dem Un­ter­halts­ver­pflich­teten nicht mit­teilen. Würde dieses ver­schwie­gene Ein­kommen dazu führen, dass der Un­ter­halts­ver­pflich­tete we­niger Un­ter­halt zahlen muss, kann das Ver­schweigen den Tat­be­stand des Be­truges er­füllen. Diese Straftat kann je nach Schwere der Tat zu einer voll­stän­digen oder teil­weisen Ver­wir­kung des Un­ter­halts führen.

    Der „klas­si­sche“ Ver­wir­kungs­grund ist die so­ge­nannte ver­fes­tigte ehe­ähn­liche Le­bens­ge­mein­schaft. Lebt der Un­ter­halts­be­rech­tigte mit einem neuen Partner in einer ge­fes­tigten ehe­ähn­li­chen Ge­mein­schaft (hier ist nach der Recht­spre­chung ein Zeit­raum von etwa zwei Jahren er­for­der­lich), ist der Un­ter­halts­an­spruch ver­wirkt. Um die Vor­aus­set­zungen einer ge­fes­tigten ehe­ähn­li­chen Ge­mein­schaft an­zu­nehmen, ist nicht er­for­der­lich, dass der Un­ter­halts­be­rech­tigte mit dem neuen Partner in einer Woh­nung wohnt. Es reicht schon aus, dass eine so­ge­nannte Di­stanz­ge­mein­schaft be­steht, also zwei un­ter­schied­liche Woh­nungen un­ter­halten werden, aber die ge­samte Frei­zeit mi­tein­ander ver­bracht wird, ein ge­mein­samer Be­kannten- und Freun­des­kreis un­ter­halten, Ur­laube zu­sammen un­ter­nommen werden und ge­mein­same Ver­mö­gens­dis­po­si­tionen ge­troffen werden. Dazu ge­hört z.B. die ge­mein­same An­schaf­fung einer Im­mo­bilie. In einem sol­chen Fall kann auch schon zu einem frü­heren Zeit­punkt als nach zwei Jahren von einer Ver­fes­ti­gung dieser ehe­ähn­li­chen Ge­mein­schaft aus­ge­gangen werden.
  •  Be­ste­hende Un­ter­halts­titel auf Ab­än­de­rungs­mög­lich­keit prüfen

    So­wohl der Ver­pflich­tete als auch der Be­rech­tigte sollten be­ste­hende Un­ter­halts­titel (Ur­teile, ge­richt­liche Ver­gleiche, no­ta­ri­elle Ur­kunden) auf ihre mög­liche Ab­än­der­bar­keit über­prüfen lassen, wenn Be­treu­ungs­un­ter­halt noch nach dem früher gel­tenden Al­ter­spha­sen­mo­dell und Auf­sto­ckungs­un­ter­halt ohne be­son­dere Prü­fung der ehe­be­dingten Nach­teile zu­ge­spro­chen wurde. Falls eine dieser Vor­aus­set­zungen vor­liegt, sollte nicht lange ge­wartet werden, da die Un­ter­halts­titel meist nur für die Zu­kunft ab­ge­än­dert werden können.
  • Ex­per­ten­tipp

    • für den Un­ter­halts­be­rech­tigten

      Mög­lichst früh­zeitig sollte do­ku­men­tiert werden, welche Tä­tig­keit vor der Ehe­schlie­ßung aus­geübt wurde. Die im Rahmen des Schei­dungs­ver­fah­rens ein­ge­holten Aus­künfte der Ren­ten­ver­si­cherer (Ver­si­che­rungs­ver­lauf) geben kon­krete An­halts­punkte über das Ein­kommen vor der Ehe­schlie­ßung und wäh­rend der Ehe. Es sollte ebenso früh­zeitig ver­sucht werden, von den frü­heren Ar­beit­ge­bern Aus­künfte dar­über zu er­halten, wel­ches Ein­kommen dort bei einer Fort­set­zung der Tä­tig­keit ohne Un­ter­bre­chung er­zielt werden könnte.
    • für den Un­ter­halts­ver­pflich­teten
      Falls die Vor­aus­set­zungen für eine Ab­än­der­bar­keit des Un­ter­halts­ti­tels vor­liegen, sollte nach kurzer Frist­set­zung Ab­än­de­rungs­klage er­hoben werden. Es sollte in jedem Fall darauf ge­achtet werden, dass nicht nur die einst­wei­lige Ein­stel­lung der Zwangs­voll­stre­ckung aus dem alten Titel be­an­tragt, son­dern auch Rück­for­de­rungs­klage er­hoben wird. Da­durch wird si­cher­ge­stellt, dass wäh­rend des Ab­än­de­rungs­ver­fah­rens noch ge­zahlter Un­ter­halt auch nach er­folg­rei­chem Ab­schluss des Ab­än­de­rungs­ver­fah­rens zu­rück­ge­for­dert werden kann. An­de­ren­falls kann sich der Un­ter­halts­emp­fänger auf Weg­fall der Be­rei­che­rung be­rufen. Al­ter­nativ kann dem Un­ter­halts­emp­fänger an­ge­boten werden, dass der Un­ter­halt einst­weilen wei­terhin als Dar­lehen ge­zahlt wird.

So­wohl für den Un­ter­halts­be­rech­tigten als auch für den Un­ter­halts­ver­pflich­teten sollte in jeder Lage des Ver­fah­rens ge­prüft werden, ob nicht der Un­ter­halts­an­spruch ab­ge­funden werden kann. Dies bringt den Be­tei­ligten, ins­be­son­dere al­ler­dings dem Un­ter­halts­ver­pflich­teten, für die Zu­kunft Pla­nungs­si­cher­heit.

 
Hasler - Kinold
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