Steuerrecht

So­lange Ehe­gatten noch nicht dau­ernd ge­trennt leben, können sie noch die steu­er­lich güns­ti­gere Zu­sam­men­ver­an­la­gung für das ent­spre­chende Ka­len­der­jahr wählen. Es ist des­halb zu emp­fehlen, daß tren­nungs­wil­lige Ehe­gatten sich zu Be­ginn und nicht am Ende eines Ka­len­der­jahres trennen, da sie dann noch den Split­ting­vor­teil der Zu­sam­men­ver­an­la­gung in An­spruch nehmen können. Steu­er­lich aus­rei­chend für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung ist es, wenn die Ehe­gatten im Ka­len­der­jahr etwa 2 Wo­chen zu­sam­men­leben. Dazu ge­hören auch Ver­söh­nungs­ver­suche. Zu be­achten sind al­ler­dings die strengen An­for­de­rungen, die die Steu­er­recht­spre­chung hier stellt.

Leben die Ehe­gatten im Sinne des Steu­er­rechts dau­ernd ge­trennt, findet eine ge­trennte Ver­an­la­gung statt. Der un­ter­halts­ver­pflich­tete Ehe­gatte kann aber den Ehe­gat­ten­un­ter­halt steu­er­lich gemäß §10 Abs.1 Ziffer 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EstG) bis zur Höhe von 13.805,00 Euro im Jahr als Son­der­aus­gaben gel­tend ma­chen. Dazu be­darf es der Zu­stim­mung des Un­ter­halts­emp­fän­gers, der hierfür das For­mular “An­lage U” zu un­ter­schreiben hat. Steu­er­liche Nach­teile, die damit für den Un­ter­halts­emp­fänger ver­bunden sind, muß der Un­ter­halts­pflich­tige aus­glei­chen. Dies gilt im Üb­rigen auch für et­waige so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Nach­teile.

Sind die Ehe­leute noch zu­sammen ver­an­lagt worden, ist eine et­waige Steu­er­nach­zah­lung ebenso wie eine Steu­e­r­er­stat­tung zwi­schen Ehe­gatten auf­zu­teilen. Hier ist je­weils eine fik­tive ge­trennte Ver­an­la­gung durch­zu­führen.

 
Hasler - Kinold
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