Sorge- und Umgangsrecht

Auch nach der Scheidung behalten beide Eltern grundsätzlich die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder. Das alleinige Sorgerecht kann ein Elternteil beantragen, wenn voraussichtlich wichtige Angelegenheiten von beiden Elternteilen nicht mehr gemeinsam entschieden werden können. Die Anforderungen sind hier hoch. In der Regel wird dies dann möglich sein, wenn die Eltern in allen Bereichen so hoffnungslos zerstritten sind, dass keinerlei Kommunikation mehr funktioniert.

Der Elternteil, der das Kind nicht betreut hat - soweit das Kindeswohl nicht entgegensteht - Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, positiv auf das Kind einzuwirken, damit die Kontakte möglichst reibungslos ablaufen. Verhindert der betreuende Elternteil vorsätzlich die Umgangskontakte, droht ihm der Entzug der elterlichen Sorge.

Im Streitfalle kann das Gericht aufgrund eines Antrages verbindliche Umgangsregelungen treffen. Mit beteiligt in einem solchen Verfahren ist das Jugendamt.

Hasler - Kinold
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