Hausrat und Ehewohnung

Der von den Ehe­gatten ge­meinsam er­wor­bene Hausrat ist nach Bil­lig­keits­grund­sätzen zu ver­teilen. Grund­sätz­lich er­folgt die Tei­lung “in Natur”, d.h. jeder er­hält wert­mäßig etwa die Hälfte. Aus­gleich­zah­lungen dafür, dass der an­dere Ehe­gatte mehr er­hält, können in der Regel nicht ver­langt werden.

Will eine Ehe­gatte die ehe­liche Miet­woh­nung al­lein über­nehmen, kann ihm das Fa­mi­li­en­ge­richt diese in der Tren­nungs­zeit al­lein zu­weisen. Nach der Schei­dung kann das Ge­richt zwi­schen dem ver­blie­benen Ehe­gatten und dem Ver­mieter eine neues Miet­ver­hältnis be­gründen.

 
Hasler - Kinold
Rechtsanwälte

Steinmetzstr. 42-44
41061 Mönchengladbach
Tel.: 02161-813900

Grabenstr. 5
47877 Willich
Tel.: 02154 - 428005

Dorotheenstr. 7
41751 Viersen
Tel.: 02162 - 530871
FacebookTwitter