Mehr Gerechtigkeit bei Unterhalt für den neuen und den geschiedenen Ehegatten

Der Bun­des­ge­richtshof hat seine Recht­spre­chung aus 2008 zum Un­ter­halt des Ex- Ehe­gatten bei Wie­der­ver­hei­ra­tung des Un­ter­halts­zah­lers er­wei­tert. Wie bisher muss bei der Frage, wel­cher Un­ter­halt dem ehe­ma­ligen Ehe­gatten nach Wie­der­ver­hei­ra­tung des Zah­lers zu­steht, das zur Ver­tei­lung ste­hende Ein­kommen zwi­schen den Ex-Ehe­gatten und dem neuen Ehe­gatten ge­drit­telt werden. Neu ist, dass nun­mehr ein Ein­kommen des neuen Part­ners ein­ge­stellt wird, das dieser ver­dienen müsste, wenn die zweite Ehe eben­falls ge­schieden wäre. Durch die Er­hö­hung des durch drei zu tei­lenden Be­trages wird eine grö­ßere Ge­rech­tig­keit zwi­schen den Un­ter­halts­an­sprü­chen er­reicht, da eine Haus­halts­füh­rung durch neuen Ehe­gatten somit nicht au­to­ma­tisch zu einer Ver­rin­ge­rung des Un­ter­halts für den Ex- Ehe­gatten führt.

 
Hasler - Kinold
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