Mehr Rechte für Väter von nichtehelichen Kindern

Ein Ur­teil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs für Men­schen­rechte lässt auf­hor­chen. Die Richter ent­schieden, dass Väter von nicht­ehe­li­chen Kin­dern nicht ohne wei­teres vom Sor­ge­recht aus­ge­schlossen bleiben dürfen. Nach der bis­he­rigen Ge­set­zes­lage ist es so, dass die Mutter au­to­ma­tisch das al­lei­nige Sor­ge­recht für ein au­ßer­halb der Ehe ge­bo­renes Kind er­hält. Der Vater ist nur dann sor­ge­be­rech­tigt, wenn die El­tern hei­raten oder Vater und Mutter eine ge­mein­same Sor­ge­rechts­er­klä­rung vor dem Ju­gendamt ab­geben. Der Vater ist des­halb auf die Zu­stim­mung und Mit­wir­kung der Mutter an­ge­wiesen.

Auf­grund der Ent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs wird der deut­sche Ge­setz­geber dieses Recht über­ar­beiten. Die Richter ließen er­kennen, dass dem Vater unter ge­wissen Vor­aus­set­zungen bei einer engen Vater-Kind- Bin­dung auch ohne die Zu­stim­mung der Mutter ein (ge­mein­sames) Sor­ge­recht zu­ge­spro­chen werden kann.

 
Hasler - Kinold
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