Verfestigte Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Wohnung

Ver­fes­tigte Le­bens­ge­mein­schaft auch ohne ge­mein­same Woh­nung

Ehe­gat­ten­un­ter­halt ist ver­wirkt, wenn der Un­ter­halts­be­rech­tigte eine ver­fes­tigte ehe­ähn­liche Le­bens­ge­mein­schaft un­ter­hält. Dies ist seit 01. Ja­nuar 2008 aus­drück­lich ins Ge­setz (§ 1579 Nr. 2 BGB) auf­ge­nommen worden.

Von einer ehe­ähn­li­chen Ge­mein­schaft spricht man, wenn die Partner eine Wirt­schafts- und So­zi­al­ge­mein­schaft ein­gehen, also zu­sammen wohnen, für­ein­ander sorgen und so nach Außen das Bild einer ehe­li­chen Be­zie­hung ver­mit­teln.

Zu­neh­mend setzt sich je­doch die Auf­fas­sung durch, dass für die Frage der Ver­fes­ti­gung das Zu­sam­men­wohnen nicht un­be­dingt er­for­der­lich sein muss. Es ge­nügt be­reits, dass die Partner ihre Le­bens­ver­hält­nisse so auf­ein­ander ein­ge­stellt haben, dass sie für den ob­jek­tiven Be­trachter als Ehe­leute gelten. Dafür kann auch ein Zu­sam­men­wohnen le­dig­lich an Wo­chen­enden rei­chen.

Der Zeit­raum, nach dem in einem sol­chen Fall der Un­ter­halt endet, ist al­ler­dings länger zu be­messen als bei zu­sam­men­le­benden Part­nern (OLG Karls­ruhe, Ur­teil vom 21. Fe­bruar 2011, 2 UF 21/10).

 
Hasler - Kinold
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