Dreiteilung verfassungswidrig!

BGH-Recht­spre­chung zur Drei­tei­lung beim nach­e­he­li­chen Un­ter­halt ist ver­fas­sungs­widrig

Mit dem In­kraft­treten des Ge­setzes zur Än­de­rung des Un­ter­halts­rechts am 01. Ja­nuar 2008 ent­wi­ckelte der Bun­des­ge­richtshof neue Grund­sätze zur Be­rech­nung des nach­e­he­li­chen Un­ter­halts, indem er die zur Be­stim­mung des Un­ter­halts­be­darfs bis­lang gel­tenden ehe­li­chen Le­bens­ver­hält­nisse nun als „wan­del­bar“ be­zeich­nete. Mit seiner Ent­schei­dung vom 30. Juli 2008 (ZII ZR 177/06) hat der BGH sich vom Kon­zept des Ge­setz­ge­bers ge­löst und es durch das ei­gene Mo­dell der so ge­nannten Drei­tei­lung er­setzt. Dies hat jetzt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt durch Be­schluss vom 25. Ja­nuar 2011 (1 BVR 918/10) für ver­fas­sungs­widrig er­klärt. Ge­schie­dene Ehe­gatten, in der Regel Ehe­frauen, können nun hoffen, wieder mehr Un­ter­halt zu be­kommen als die Fa­mi­li­en­ge­richte und die Ober­lan­des­ge­richte zur­zeit zu­spre­chen. Wer durch ein Ur­teil nach der Drei­tei­lungs­me­thode be­nach­tei­ligt worden ist, sollte in jedem Fall Rechts­mittel ein­legen. Ist ein Ver­fahren rechts­kräftig ab­ge­schlossen, be­deutet die höchstrich­ter­liche Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, dass mit einem Ab­än­de­rungs­an­trag unter Um­ständen eine Ver­bes­se­rung er­reicht werden kann.
 
Hasler - Kinold
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