Unterhaltsbefristung adé?

BGH stärkt Rechte von Ehe­frauen bei langer Ehe­dauer

Bis zum Ur­teil des BGH vom 12. April 2006 (Az: 12 ZR 240/03) war die lange Ehe­dauer ent­schei­dendes Kri­te­rium für einen un­be­fris­teten Ehe­gat­ten­un­ter­halt. Seitdem galt, daß so ge­nannter Auf­sto­ckungs­un­ter­halt nur dann ohne zeit­liche und hö­hen­mä­ßige Be­gren­zung  ver­langt werden konnte, wenn der un­ter­halts­be­rech­tigte Ehe­gatte ehe­be­dingte Nach­teile nach­weisen konnte. Seit o1. Ja­nuar 2008 ist die Re­ge­lung auch aus­drück­lich im Ge­setz (§ 1578 b BGB) vor­ge­sehen.

Mit seinem Ur­teil vom 06. Ok­tober 2010 (Az: XII ZR 202/08) hat der BGH diesen Grund­satz wieder re­la­ti­viert. Selbst wenn ehe­be­dingte Nach­teile fehlen, kann je­den­falls die rech­ne­ri­sche Höhe des Un­ter­halts un­an­ge­tastet bleiben. Vor­aus­set­zung ist, daß die Ehe von langer Dauer war und die wirt­schaft­liche Ver­flech­tung z. B. wegen der Be­treuung ge­mein­samer Kinder er­heb­li­ches Ge­wicht hatte.

Wem in jün­gerer Ver­gan­gen­heit durch eine ge­richt­liche Ent­schei­dung Un­ter­halt in re­du­zierter Höhe oder zeit­lich be­fristet zu­ge­spro­chen worden ist, sollte fach­kundig prüfen lassen, ob nach der neu­eren BGH-Recht­spre­chung Ver­an­las­sung zur Ab­än­de­rung be­steht.

 
Hasler - Kinold
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