Verfestigte Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Wohnung

Ver­fes­tigte Le­bens­ge­mein­schaft auch ohne ge­mein­same Woh­nung

Ehe­gat­ten­un­ter­halt ist ver­wirkt, wenn der Un­ter­halts­be­rech­tigte eine ver­fes­tigte ehe­ähn­liche Le­bens­ge­mein­schaft un­ter­hält. Dies ist seit 01. Ja­nuar 2008 aus­drück­lich ins Ge­setz (§ 1579 Nr. 2 BGB) auf­ge­nommen worden.

Von einer ehe­ähn­li­chen Ge­mein­schaft spricht man, wenn die Partner eine Wirt­schafts- und So­zi­al­ge­mein­schaft ein­gehen, also zu­sammen wohnen, für­ein­ander sorgen und so nach Außen das Bild einer ehe­li­chen Be­zie­hung ver­mit­teln.

Zu­neh­mend setzt sich je­doch die Auf­fas­sung durch, dass für die Frage der Ver­fes­ti­gung das Zu­sam­men­wohnen nicht un­be­dingt er­for­der­lich sein muss. Es ge­nügt be­reits, dass die Partner ihre Le­bens­ver­hält­nisse so auf­ein­ander ein­ge­stellt haben, dass sie für den ob­jek­tiven Be­trachter als Ehe­leute gelten. Dafür kann auch ein Zu­sam­men­wohnen le­dig­lich an Wo­chen­enden rei­chen.

Der Zeit­raum, nach dem in einem sol­chen Fall der Un­ter­halt endet, ist al­ler­dings länger zu be­messen als bei zu­sam­men­le­benden Part­nern (OLG Karls­ruhe, Ur­teil vom 21. Fe­bruar 2011, 2 UF 21/10).

 

Kein Vertrauensschutz trotz langjähriger Unterhaltszahlung

Kein Ver­trau­ens­schutz trotz lang­jäh­riger Un­ter­halts­zah­lung

In seinem Ur­teil vom 08. Juni 2011 (Az: XII ZR 12/09) hat der BGH fest­ge­stellt, dass die lang­jäh­rige vor­be­halt­lose Zah­lung von nach­e­he­li­chem Un­ter­halt nicht daran hin­dert, die Zah­lungen ein­zu­stellen. Vor­aus­set­zung sei al­ler­dings, daß durch die lange zu­rück­lie­gende Schei­dung eine wirt­schaft­liche Ent­flech­tung ein­ge­treten ist. Etwas an­deres gelte u. U. nur dann, wenn die Ehe­frau im Ver­trauen auf die Wei­ter­zah­lung des Un­ter­halts Ver­mö­gens­dis­po­si­tionen ge­troffen hat, die nicht rück­gängig zu ma­chen seien.

 

Ausbildungsunterhalt nach Orientierungsphase

Aus­bil­dungs­un­ter­halt auch nach Ab­lauf der Ori­en­tie­rungs­phase

Das OLG Ko­blenz (Be­schluß vom 06. April 2011, 13 UF 88/11) hatte dar­über zu ent­scheiden, ob für das Kind auch dann – weiter – Un­ter­halt zu zahlen ist, wenn zwi­schen Be­en­di­gung der Schule und Be­ginn der wei­ter­füh­renden Aus­bil­dung 4 Jahre liegen. Die Frage wurde be­jaht, weil den El­tern die Fi­nan­zie­rung zu­mutbar war und an­de­ren­falls die Ver­sa­gung der Zah­lung für das Kind gra­vie­rende Folgen ge­habt hätte. In der Zwi­schen­zeit konnte das Kind auch keine Tä­tig­keit finden, die dau­er­haft seinen Le­bens­un­ter­halt ge­si­chert hätte.

 

Dreiteilung verfassungswidrig!

BGH-Recht­spre­chung zur Drei­tei­lung beim nach­e­he­li­chen Un­ter­halt ist ver­fas­sungs­widrig

Mit dem In­kraft­treten des Ge­setzes zur Än­de­rung des Un­ter­halts­rechts am 01. Ja­nuar 2008 ent­wi­ckelte der Bun­des­ge­richtshof neue Grund­sätze zur Be­rech­nung des nach­e­he­li­chen Un­ter­halts, indem er die zur Be­stim­mung des Un­ter­halts­be­darfs bis­lang gel­tenden ehe­li­chen Le­bens­ver­hält­nisse nun als „wan­del­bar“ be­zeich­nete. Mit seiner Ent­schei­dung vom 30. Juli 2008 (ZII ZR 177/06) hat der BGH sich vom Kon­zept des Ge­setz­ge­bers ge­löst und es durch das ei­gene Mo­dell der so ge­nannten Drei­tei­lung er­setzt. Dies hat jetzt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt durch Be­schluss vom 25. Ja­nuar 2011 (1 BVR 918/10) für ver­fas­sungs­widrig er­klärt. Ge­schie­dene Ehe­gatten, in der Regel Ehe­frauen, können nun hoffen, wieder mehr Un­ter­halt zu be­kommen als die Fa­mi­li­en­ge­richte und die Ober­lan­des­ge­richte zur­zeit zu­spre­chen. Wer durch ein Ur­teil nach der Drei­tei­lungs­me­thode be­nach­tei­ligt worden ist, sollte in jedem Fall Rechts­mittel ein­legen. Ist ein Ver­fahren rechts­kräftig ab­ge­schlossen, be­deutet die höchstrich­ter­liche Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, dass mit einem Ab­än­de­rungs­an­trag unter Um­ständen eine Ver­bes­se­rung er­reicht werden kann.
 

Unterhaltsbefristung adé?

BGH stärkt Rechte von Ehe­frauen bei langer Ehe­dauer

Bis zum Ur­teil des BGH vom 12. April 2006 (Az: 12 ZR 240/03) war die lange Ehe­dauer ent­schei­dendes Kri­te­rium für einen un­be­fris­teten Ehe­gat­ten­un­ter­halt. Seitdem galt, daß so ge­nannter Auf­sto­ckungs­un­ter­halt nur dann ohne zeit­liche und hö­hen­mä­ßige Be­gren­zung  ver­langt werden konnte, wenn der un­ter­halts­be­rech­tigte Ehe­gatte ehe­be­dingte Nach­teile nach­weisen konnte. Seit o1. Ja­nuar 2008 ist die Re­ge­lung auch aus­drück­lich im Ge­setz (§ 1578 b BGB) vor­ge­sehen.

Mit seinem Ur­teil vom 06. Ok­tober 2010 (Az: XII ZR 202/08) hat der BGH diesen Grund­satz wieder re­la­ti­viert. Selbst wenn ehe­be­dingte Nach­teile fehlen, kann je­den­falls die rech­ne­ri­sche Höhe des Un­ter­halts un­an­ge­tastet bleiben. Vor­aus­set­zung ist, daß die Ehe von langer Dauer war und die wirt­schaft­liche Ver­flech­tung z. B. wegen der Be­treuung ge­mein­samer Kinder er­heb­li­ches Ge­wicht hatte.

Wem in jün­gerer Ver­gan­gen­heit durch eine ge­richt­liche Ent­schei­dung Un­ter­halt in re­du­zierter Höhe oder zeit­lich be­fristet zu­ge­spro­chen worden ist, sollte fach­kundig prüfen lassen, ob nach der neu­eren BGH-Recht­spre­chung Ver­an­las­sung zur Ab­än­de­rung be­steht.

 
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