Die häufigsten Fragen

  • Mit der Tren­nung be­ginnt die Ver­pflich­tung zur Zah­lung von Un­ter­halt. Was ist zu be­achten und wie wird der Un­ter­halt be­rechnet?

    Un­ter­halts­an­sprüche werden nach dem Net­to­ein­kommen be­rechnet. Bei min­der­jäh­rigen Kin­dern ist das Ein­kommen des El­tern­teils maß­ge­bend, der die Kinder nicht be­treut. Beim Ehe­gat­ten­un­ter­halt richten sich die An­sprüche in der Regel nach dem Ein­kommen beider Par­teien. Der Pflich­tige muss zur Be­rech­nung des Un­ter­halts Aus­kunft über sein Ein­kommen er­teilen.
  • Können Kre­ditraten bei der Un­ter­halts­be­rech­nung be­rück­sich­tigt werden?

    Ja, so­weit sie die ehe­li­chen Ver­hält­nisse ge­prägt haben. Wird ein Kredit nach der Tren­nung auf­ge­nommen sind die Raten grund­sätz­lich nicht ab­zugs­fähig.
  • Wer haftet für die Schulden aus der Ehe­zeit?

    Haben beide Ehe­gatten Kre­dit­ver­träge un­ter­schrieben, haften sie der Bank ge­gen­über als Ge­samt­schuldner. Im In­nen­ver­hältnis kann die al­lei­nige oder über­wie­gende Haf­tung eines Ehe­gatten in Be­tracht kommen. Hier hat der an­dere Ehe­gatte einen Frei­stel­lungs­an­spruch.
  • Darf ein Ehe­gatte nach der Tren­nung Konten über­ziehen? Wenn nein, wie kann man das ver­hin­dern?

    Das ei­gene Konto darf na­tür­lich über­zogen werden, ein ge­mein­sames Konto so lange, bis die Ein­zel­ver­fü­gungs­be­fugnis durch den an­deren Ehe­gatten wi­der­rufen ist. Be­steht für das al­lei­nige Konto des an­deren Ehe­gatten eine Kon­to­voll­macht, darf von dieser nach der Tren­nung auch ohne Wi­derruf der Voll­macht nicht Ge­brauch ge­macht werden. Es emp­fiehlt sich al­ler­dings zur Ver­hin­de­rung von Miss­brauch so­fort die Voll­macht der Bank ge­gen­über zu wi­der­rufen.
  • Darf ein Ehe­gatte ohne Zu­stim­mung des an­deren über das Ver­mögen ver­fügen?

    So lange der Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft be­steht, darf ein Ehe­gatte ohne Zu­stim­mung des an­deren nicht über das ganze Ver­mögen ver­fügen. Dieses Verbot be­trifft üb­ri­gens auch das ei­gene Ver­mögen. Zu denken ist hier be­son­ders an den Ver­kauf von Grund­be­sitz. Die ohne den an­deren Ehe­gatten ge­trof­fenen Ver­fü­gungen sind un­wirksam und müssen auf Ver­langen rück­gängig ge­macht werden.
  • Darf der aus­zie­hende Ehe­gatte wei­terhin das Haus oder die Woh­nung be­treten?

    Wenn die Ehe­woh­nung auf­ge­geben oder vom Fa­mi­li­en­ge­richt einem Ehe­gatten al­lein zu­ge­wiesen ist, darf sie der an­dere nur noch mit Zu­stim­mung des Ver­blie­benen be­treten. Die Ei­gen­tums­ver­hält­nisse sind dabei uner­heb­lich.
  • Welche Kon­se­quenzen haben Ver­mö­gens­ver­schie­bungen durch einen Ehe­gatten und wie können sie ver­hin­dert werden?

    Da Be­rech­nungs­stichtag für den Zu­ge­win­n­aus­gleich die Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trages ist, be­ein­flussen nicht mehr vor­han­dene Werte den Aus­gleichs­an­spruch. Ver­schie­bungen können durch ein Klage auf vor­zei­tigen Zu­ge­win­n­aus­gleich und durch ding­li­chen Ar­rest ge­stoppt werden.
  • Wie be­rechnet man den Zu­ge­win­n­aus­gleich?

    Durch eine Ge­gen­über­stel­lung von An­fangs- und End­ver­mögen bei beiden Ehe­gatten. Zum An­fangs­ver­mögen ge­hören auch Erb­schaften oder grö­ßere Schen­kungen in der Ehe­zeit. Der Ehe­gatte mit dem grö­ßeren Zu­ge­winn ist aus­gleichs­pflichtig.
  • Welche steu­er­li­chen Folgen hat die Tren­nung?

    So lange die Ehe­gatten noch nicht ein ganzes Ka­len­der­jahr ge­trennt leben, können die Steu­er­klassen bei­be­halten und eine ge­mein­same Steu­er­er­klä­rung ab­ge­geben werden. Die Zu­stim­mung zur Zu­sam­men­ver­an­la­gung kann ge­richt­lich er­zwungen werden.
  • Wie viel kostet die Schei­dung?

    Die Kosten des Schei­dungs­ver­fah­rens richten sich in der Regel nach dem Net­to­ein­kommen beider Ehe­gatten. Ver­dienen die Ehe­gatten zu­sammen etwa 3.000,00 Euro netto, be­tragen die An­walts­kosten ca. 1.400,00 Euro und die Ge­richts­kosten rd. 400,00 Euro. Lassen sich beide Par­teien an­walt­lich ver­treten, fallen die An­walts­kosten na­tür­lich für jeden Ehe­gatten an. So­weit - etwa im Hin­blick auf Kre­dit­ver­pflich­tungen - die Vor­aus­set­zungen für Pro­zess­kos­ten­hilfe vor­liegen, über­nimmt die Staats­kasse die An­walts- und Ge­richts­kosten. Pro­zess­kos­ten­hilfe kann mit und ohne Ei­gen­be­tei­li­gung be­wil­ligt werden.
Strei­tige Aus­ein­an­der­set­zungen über Fol­ge­sa­chen (Un­ter­halt, Zu­ge­win­n­aus­gleich, Sor­ge­recht etc.) ver­teuern die Schei­dung er­heb­lich. Es emp­fiehlt sich des­halb, früh­zeitig fach­kun­digen Rat zu su­chen und ein­ver­nehm­liche Re­ge­lungen mit dem an­deren Ehe­gatten an­zu­streben..
 
Hasler - Kinold
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