Fachgebiet Erbrecht

Ver­erben will ge­lernt sein – neue Re­ge­lungen im Erbrecht

Zum 1. Ja­nuar 2010 hat sich das Erbrecht in et­li­chen Punkten gra­vie­rend ge­än­dert – und damit sollten sich Er­b­lasser und Erben recht­zeitig aus­ein­an­der­setzen.

Schen­kungen werden “ab­ge­schmolzen"

We­sent­lich ver­än­dert haben sich die Re­ge­lungen bei Schen­kungen und deren Folgen für die Be­rech­nung des Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spru­ches. Bisher galt, dass Schen­kungen, die bis zu zehn Jahren vor dem Tod des Er­b­las­sers er­folgt sind, zu 100 Pro­zent In die Be­rech­nung des Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spru­ches ein­flossen, den nur ein be­grenzter Kreis über­haupt und nur unter be­stimmten Vor­aus­set­zungen gel­tend ma­chen kann: Ab­kömm­linge des Er­b­las­sers wie Kinder oder En­kel­kinder, Ehe­gatten oder El­tern des Er­b­las­sers sowie der über­le­bende Partner einer ein­ge­tra­genen Le­ben­s­part­ner­schaft.
Heute re­du­ziert sich Ihre Be­wer­tung pro Jahr nach er­folgter Schen­kung um 10 Pro­zent, nach zehn Jahren wird die Schen­kung - wie bisher - voll­ständig un­be­rück­sich­tigt ge­lassen. Das gilt aber nicht, wenn die Schen­kung an den Ehe­gatten des Er­b­las­sers ge­gangen Ist oder wenn eine Im­mo­bilie mit der Ein­schrän­kung des sog. Nieß­brauchs er­folgt ist.

Pflicht­an­teils­ent­zie­hung

Grund­sätz­lich kann jeder Er­b­lasser einen Ver­wandten vom Erbe aus­schließen – al­ler­dings stehen Kin­dern, Ehe­gatten und El­tern des Er­b­las­sers Immer noch “Pflicht­teile“ zu. Im neuen Erbrecht wurden z. T. neue Vor­aus­set­zungen auf­ge­nommen, wann der Pflicht­teil ent­zogen werden kann, näm­lich wenn:

  • der Pflicht­teils­be­rech­tigte dem Er­b­lasser, dem Ehe­gatten des Er­b­las­sers, einem an­deren Ab­kömm­ling oder einer an­deren, dem Er­b­lasser ähn­lich nahe ste­henden Person nach dem Leben trachtet;
  • sich der Pflicht­teils­be­rech­tigte eines Ver­bre­chens oder eines schweren vor­sätz­li­chen Ver­ge­hens gegen den Er­b­lasser, dessen Ehe­gatten einem an­deren Ab­kömm­ling oder einer an­deren dem Er­b­lasser ähn­lich nahe ste­henden Person schuldig macht;
  • der Pflicht­teils­be­rech­tigte seine Un­ter­halts­pflicht ge­gen­über dem Er­b­lasser bös­willig ver­letzt hat;
  • der Pflicht­teils­be­rech­tigte wegen einer vor­sätz­li­chen Straftat zu einer Frei­heits­s­trafe von min­des­tens einem Jahr ohne Be­wäh­rung ver­ur­teilt worden ist und es dem Er­b­lasser nicht zu­ge­mutet werden kann, ihn am Erbe zu be­tei­ligen. Das gilt auch, wenn für den Pflicht­teils­be­rech­tigten die Un­ter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus oder in einer Ent­zie­hungs­an­stalt wegen einer ähn­lich schwer­wie­genden Tat rechts­kräftig an­ge­ordnet wurde.

Wird ein Pflicht­teil ent­zogen, muss der Er­b­lasser das im Tes­ta­ment als Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung an­ge­ordnet und an­ge­geben haben, wel­cher der oben be­schrie­benen Ent­zie­hungs­gründe greift und wes­halb die Ent­zie­hung an­ge­ordnet wurde.
Wei­tere Re­ge­lungen be­treffen die Frage, ob und wie ein Erbe aus­ge­schlagen werden kann, wenn der Erbe über Ver­fü­gungen des Er­b­las­sers be­lastet wird oder welche Mög­lich­keiten es gibt, die Aus­zah­lung eines Pflicht­teils zu stunden. Der Ge­setz­geber hat auch neu ge­re­gelt, wie Pfle­ge­leis­tungen, die An­ge­hö­rige für den Er­b­lasser er­bracht haben, ho­no­riert werden.

Ein Bonbon gibt es bei der Erb­schafts­steuer: Hier wurden die Steu­er­sätze für er­bende Ge­schwister, Neffen/Nichten oder Schwie­ger­el­tern er­heb­lich ge­senkt.

Ju­ris­ti­scher Rat hilft

Grund­sätz­lich gilt auch im Erbrecht, dass die For­mu­lie­rungen klar und un­miss­ver­ständ­lich sein sollten. Daher kann ein Er­b­lasser zwar selber ein hand­ge­schrie­benes und un­ter­schrie­benes Tes­ta­ment ver­fassen - besser wäre es, sich ju­ris­ti­schen Rat eines An­walts oder No­tars ein­zu­holen, um uner­wünschte Folgen zu ver­meiden..

 

 
Hasler - Kinold
Rechtsanwälte

Steinmetzstr. 42-44
41061 Mönchengladbach
Tel.: 02161-813900

Grabenstr. 5
47877 Willich
Tel.: 02154 - 428005

Dorotheenstr. 7
41751 Viersen
Tel.: 02162 - 530871
FacebookTwitter