Zeugnis

Jeder Ar­beit­nehmer hat beim Aus­scheiden aus dem Ar­beits­ver­hältnis An­spruch auf ein Ar­beits­zeugnis. Auf Ver­langen des Ar­beit­neh­mers hat sich das Zeugnis auf Leis­tung und Füh­rung zu er­stre­cken. Das Zeugnis muss ei­ner­seits wahr sein; soll aber auch wohl­wol­lend for­mu­liert sein um dem Ar­beit­nehmer sein be­ruf­li­ches Fort­kommen nicht un­nötig zu er­schweren. Über den Zeug­nis­in­halt ent­steht oft Streit. Die Ab­fas­sung des Zeug­nisses im Ein­zelnen ist Sache des Ar­beit­ge­bers. Dabei geht der Streit re­gel­mäßig nicht um die Be­schrei­bung der vom Ar­beit­nehmer ver­rich­teten Tä­tig­keiten. Ge­stritten wird hin­gegen häufig um die Note, mit der die Leis­tung be­ur­teilt wird ([stets] zur vollsten Zu­frie­den­heit, [stets] zur vollen Zu­frie­den­heit, [stets] zur Zu­frie­den­heit). Wichtig ist auch, wer als Re­prä­sen­tant des Ar­beit­ge­bers das Zeugnis un­ter­schreibt. Je­den­falls muss es ein dem Ar­beit­nehmer vor­ge­setzter hö­her­ran­giger Mit­ar­beiter sein.
 
Hasler - Kinold
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