Urlaub des Arbeitnehmers

Nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz hat jeder Ar­beit­nehmer An­spruch auf be­zahlten Er­ho­lungs­ur­laub und zwar auf jähr­lich min­des­tens 24 Werk­tage, wobei Werk­tage auch Sams­tage sind. Fragen, die sich in diesem Zu­sam­men­hang stellen sind: Wann hat der Ar­beit­nehmer erst­mals den vollen Ur­laubs­an­spruch? Wie lang ist die War­te­zeit? Wie ist es mit Teil­an­sprü­chen im Jahr des Ein­tritts bzw. Austritts aus dem Ar­beits­ver­hältnis? Wann ver­fällt der Ur­laub? Wer legt den Zeit­punkt des Ur­laubs fest?

Zu be­achten ist, dass eine ein­sei­tige Selbst­be­ur­lau­bung durch den Ar­beit­nehmer zu einer frist­losen Kün­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nisses führen kann.

 
Hasler - Kinold
Rechtsanwälte

Steinmetzstr. 42-44
41061 Mönchengladbach
Tel.: 02161-813900

Grabenstr. 5
47877 Willich
Tel.: 02154 - 428005

Dorotheenstr. 7
41751 Viersen
Tel.: 02162 - 530871
FacebookTwitter